Deklarationspflicht bei jahresübergreifenden Lohnzahlungen

Deklarationspflicht bei jahresübergreifenden Lohnzahlungen

– Realisierungsprinzip oder Erwerbsjahrprinzip?

Es stellt sich die Frage, wann Lohnbestandteile, die nicht gleichzeitig mit dem Entstehen des Rechtsanspruchs ausgezahlt werden, vor allem bei jahresübergreifenden Verschiebungen zu deklarieren und zu versteuern sind.

Grundsätzlich müssen Einkünfte in dem Jahr deklariert werden, in dem die Höhe der Vergütung bekannt ist und die Auszahlung nicht gefährdet ist. Das gilt selbst dann, wenn die Auszahlung erst im nächsten Jahr erfolgt. Wenn der Anspruch auf eine Zahlung in einem Jahr entsteht, aber die genaue Höhe der Vergütung noch nicht feststeht, wird die Vergütung erst bei der Auszahlung als definitiv betrachtet und muss dann deklariert und versteuert werden.

Das Realisierungsprinzip gilt seit 2012:

Ein Vorschuss ist (im Umkehrschluss) ebenfalls erst dann zu deklarieren, wenn er verrechnet wird.

Wenn beispielsweise im aktuellen Jahr ein Vorschuss gewährt wird, der erst im nächsten Jahr mit dem Lohn verrechnet wird, muss er auch erst im nächsten Jahr deklariert werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen vom Realisierungsprinzip, bei:

  • Lohnnachzahlungen nach Austritt (Arbeitgeberwechsel)
  • Aufgabe der Erwerbstätigkeit,
  • Wegfall der Versicherungspflicht

In diesen Fällen erfolgt die Deklaration nach dem Erwerbsjahrprinzip, bei dem eine unmittelbare Deklaration nach Entstehung der Leistung empfohlen wird. 

Wenn Sie unsicher sind, wann ein jahresübergreifender Lohnbestandteil zu deklarieren ist, können Sie sich an Ihre Ausgleichskasse wenden.

Realisierungsprinzip

gilt grundsätzlich für die Abrechnung von:

• Boni
• Gewinnbeteiligungen
• Diverse Lohnnachträge

 

Erwerbsjahrprinzip

Ausnahmen, die unmittelbar nach Entstehung der Leistung verbucht werden sollten: 

• Lohnnachtrag nach Austritt
• Aufgabe der Erwerbstätigkeit
• Wegfall der Versicherungspflicht

Allgemeines

Das Schweizer Realisierungsprinzip ist ein Steuerprinzip, das seit 2012 in der Schweiz gilt. Es besagt, dass Einkommen und Vermögen in dem Steuerjahr versteuert werden müssen, in dem sie realisiert werden.

Das bedeutet, dass ein Einkommen oder Vermögenszuwachs erst dann besteuert wird, wenn er tatsächlich realisiert wurde. Zum Beispiel wird der Verkauf einer Aktie erst dann besteuert, wenn sie tatsächlich verkauft wurde und nicht schon bei einem Kursanstieg im Depot.

Das Realisierungsprinzip gilt für alle Einkommensarten wie Löhne, Gehälter, Mieten, Kapitalgewinne und Zinsen. Auch Vermögenswerte wie Immobilien und Aktien unterliegen diesem Prinzip.

Durch das Realisierungsprinzip soll eine gleichmässigere und gerechtere Besteuerung gewährleistet werden. Es verhindert, dass hohe Steuerbelastungen aufgrund unrealisierter Vermögenswerte entstehen, die zu einem späteren Zeitpunkt eventuell gar nicht mehr vorhanden sind.

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